Gut zu wissen

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bei allen Bauleitplanverfahren sind die Belange des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen. Die europarechtlichen Vorschriften ergeben sich aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) und der EU-Vogelschutz-Richtlinie, die im Bundesnaturschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die Vorschriften zum besonderen Artenschutz des § 44 Bundesnaturschutzgesetz enthalten die sogenannten Zugriffsverbote. Für alle zu berücksichtigenden Arten gilt das Tötungsverbot, das Verbot der erheblichen Störung, das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie das Verbot der Schädigung oder Entnahme der wild lebenden Pflanzen.

Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ist zu prüfen, ob durch die Umsetzung eines Bauleitplanes gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften verstoßen wird. Eine Form der artenschutzrechtlichen Prüfung ist der artenschutzrechtliche Fachbeitrag. Zunächst wird das Artenspektrum europarechtlich geschützter Arten ermittelt. Anschließend wird überprüft, ob bei Realisierung des Vorhabens das Auslösen der Zugriffsverbote zu erwarten ist. Soweit erforderlich, werden artenschutzrechtliche Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist ein kommunales Planungsinstrument und Ausdruck der kommunalen Planungshoheit. Er ist auf der untersten Ebene angesiedelt und muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Ein Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung, die Regelungen definiert wie ein Grundstück bebaut und genutzt werden darf. Er besteht üblicherweise aus einer Planzeichnung (grafische Darstellung) und einem textlichen Teil.


Der Bebauungsplan regelt die Art und Weise der Nutzung und/oder Bebauung eines Teils des Gemeindegebietes. In einem Bebauungsplan werden üblicherweise Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu den öffentlichen Verkehrsflächen getroffen. Darüber hinaus können aber auch zahlreiche darüberhinausgehende Festsetzungen zur Nutzung und Gestaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen getroffen werden. Letztendlich werden durch einen Bebauungsplan Baurechte begründet oder verändert.

Bebauungsplan der Innenentwicklung

Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung bietet verschiedene Vorteile, um die Überplanung von Innenbereichsflächen zu vereinfachen. Beispielsweise kann das beschleunigte Verfahren angewendet werden. Bei diesem Verfahrensgang kann auf die frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB verzichtet werden, wodurch die Planungszeit verkürzt werden kann. Außerdem ist kein Umweltbericht notwendig und der Eingriff in die Umwelt muss nicht ausgeglichen werden. Darüber hinaus erlaubt dieser Verfahrensgang eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Auch dies führt dazu, dass der Planungszeitraum verkürzt wird. Denn grundsätzlich sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Sofern die Darstellungen nicht mit den Inhalten eines geplanten Bebauungsplanes korrespondieren, muss der Flächennutzungsplan in einem relativ aufwendigen Änderungsverfahren geändert werden. Im Falle eine Berichtigung entfällt dieses Änderungsverfahren und die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden entsprechend der Inhalte des Bebauungsplanes angepasst.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist ein Planungsinstrument der öffentlichen Verwaltung auf der kommunalen Ebene der Raumordnung. Es handelt sich dabei um einen sogenannten vorbereitenden Bauleitplan, welcher nur für die Behörden einen bindenden Charakter hat. Auf den Bürger entfaltet der Plan keine unmittelbare Rechtswirkung.

Der Flächennutzungsplan soll für das gesamte Gemeindegebiet, die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung, die sich aus den voraussehbaren Bedürfnissen und Entwicklungen der Gemeinde ergibt, in ihren Grundzügen darstellen. Beim Flächennutzungsplan handelt es sich in erster Linie um eine grafische Darstellung. Im Rahmen der Begründung können aber auch informelle und konzeptionelle Inhalte dargelegt werden.

Umweltbericht

Im Jahr 2004 wurde die Umweltprüfung als verbindlicher Verfahrensbestandteil in die Bauleitplanung  eingeführt. Als gesonderter Teil der Begründung zur Bauleitplanung ist nach § 2 Abs. 4 BauGB seither ein Umweltbericht anzufertigen. Im Grundsatz geht es um die Beschreibung und Bewertung von voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Planung ausgelöst werden. Durch eine Ortsbegehung unserer Mitarbeiter erfolgt eine detaillierte Bestandserfassung und eine Beurteilung der Natur und Landschaft im Planungsgebiet und der näheren Umgebung. Auf der Grundlage von verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen werden Prognosen über die Entwicklung des Umweltzustandes durch die Umsetzung des Vorhabens abgeleitet. Sollten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen einzelner Schutzgüter festgestellt werden, werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen erarbeitet.