Neubaugebiet Kaltenkirchen

Projekt
Neubaugebiet Kaltenkirchen
Planende Kommune
Stadt Kaltenkirchen
Vorhabenträger
Kaltenkirchener Immobilien-Vermarktungsgesellschaft mbH
Planungszeitraum
2013-2015
Planungsziel
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung eines Wohnbaugebietes für den Einfamilienhausbau

Die Stadt Kaltenkirchen ist im zentralörtlichen System des Landes Schleswig-Holstein als Mittelzentrum eingestuft; Kaltenkirchen befindet sich im Ordnungsraum Hamburg und bildet dort den äußeren Achsenschwerpunkt einer der Entwicklungsachsen.  

Mit Hilfe des Bebauungsplans Nr. 79 der Stadt Kaltenkirchen wurden für das ca. 11,4 ha große Plangebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung und Erschließung eines Wohnbaugebietes für den konventionellen Einfamilienhausbau geschaffen.

Planung, Umsetzung und Verwertung des Bebauungsplanes obliegt dem privaten Erschließungsträger KALTENKIRCHENER IMMOBILIEN-VERMARKTUNGSGESELLSCHAFT mbH, einer Tochtergesellschaft der KALTENKIRCHENER BANK, als Partner der Stadt Kaltenkirchen.

Bereits in der Vergangenheit gab es Versuche, die Flächen aufgrund ihrer besonderen Eignung einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen; die Eigentumsverhältnisse ließen eine Umsetzung jedoch nicht zu. Der KALTENKIRCHENER IMMOBILIEN-VERMARKTUNGSGESELLSCHAFT mbH gelang es, die Flächen für die erwünschte Nutzung verfügbar zu machen.

Die Stadt Kaltenkirchen erhoffte sich durch die Erschließung des Plangebietes eine dringend erforderliche Erweiterung des städtischen Wohnbauflächenangebotes um das skizzierte Segment.

Insbesondere die Bindung junger Familien an die Stadt wurde durch das vorliegende Angebot maßgeblich erleichtert, einer seinerzeit bereits zu beobachtende Abwanderung, der entsprechenden Bevölkerungsschicht, in die Nachbargemeinden konnte entgegengewirkt werden.

Insgesamt entstanden 115 neue Baugrundstücke. Die durchschnittliche Grundstücksgröße beträgt ca. 680 m²; die Streuung der verschiedenen Grundstücksgrößen umfasst allerdings ein Spektrum von ca. 500 m² bis ca. 1.000 m².

Den Grundstückseigentümern wurde durch entsprechende baugestalterische Festsetzungen ein höchstmögliches Maß an individuellen Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. 

Zentrales Element des Neubaugebietes bildet eine neue Kindertagesstätte.

Weite Teile des Plangeltungsbereiches werden durch umfangreiche Knickstrukturen gerahmt. Die von der Planung nicht betroffenen Knickstrukturen sind als nachrichtliche Übernahme in die Planung eingestellt. Sie wurden im Bebauungsplan gemäß § 21 des LNatSchG als vorhandene und zu erhaltende Knicks einschließlich der landschaftsbestimmenden Einzelbäume gesichert. Knickstrukturen, die in Zukunft durch die Aufstellung des Bauungsplans Nr. 79  beidseitig direkt an Wohnnutzung bzw. Gartennutzung angrenzen, wurden aufgrund der zu vermutenden erheblichen Beeinträchtigung entwidmet; d.h. der Knick blieb in seiner jetzigen Form bestehen, wurde aber an anderer Stelle im Verhältnis 1:1 ausgeglichen, um den Schaden von Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten.

Im Zuge der Umweltprüfung wurde aufgezeigt, dass der Eingriff in Natur und Landschaft durch Maßnahmen zur Vermeidung/ Minimierung und zum Ausgleich kompensiert werden konnte.